
Ab Januar 2016 tritt eine neue "Richtlinie
des Landkreises Zwickau zur Gewährung von
freiwilligen Zuwendungen für die
Unterstützung von Angeboten im Rahmen des
SGB XII und weiterer sozialer Angebote" in
Kraft.Dies war Anlass für das 4.
Gesamttreffen am 04.12.15 mit Frau Rita
Eifert als der zuständigen Mitarbeiterin für
Bearbeitung von Fördermitteln für
Selbsthilfegruppen im Landratsamt. Es waren
über 60 Ansprechpartner und aktive
Gruppenmitglieder in den von der Fa. Alippi
(Leipziger Straße 160) zur Verfügung
gestellten Raum gekommen, um entsprechende
Erläuterungen zu erhalten. Frau
Eifert verwies darauf, dass es keinen
Rechtsanspruch auf die Gewährung von
Zuwendungen durch das Landratsamt (LRA)
gibt. Vorrangig sind die Gelder der
Krankenkassen (GKV) einzusetzen. Eine
Förderung des LRA erfolgt max. bis 90 % der
förderfähigen Ausgaben
(Anteils-finanzierung). Dabei werden als
förderfähig erachtet:
- Honorare,
- Raumkosten,
- Verwaltungssachkosten,
- spezielle fachspezifische Sachkosten,
- Reise- und Weiterbildungskosten.
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Eine
SHG sollte aus mindestens 6 Personen
bestehen und sich mindestens 1 x monatlich
treffen. Außerdem sind die Gruppen
verpflichtet, dem Landratsamt zu melden,
welchen Betrag sie von der GKV erhalten, das
betrifft auch jede Änderung im Antrag an das
Landratsamt in den einzelnen Rubriken, die
über 20 % liegen. Eine späte Auszahlung
der Fördermittel ist mit der späten
Bestätigung des Haushalts des Landkreises
begründet.
Frau Eifert erläuterte die
neuen Antragsformulare für das Jahr 2017:
http://www.landkreis-zwickau.de/uploads/formulare/Antrag-fuer-Soziale-Angebote-Selbsthilfegruppen-Druckvorlage_1631.pdf.
Zur Fristwahrung (30.06. des lfd.
Haus-haltsjahres für das folgende
Haushaltsjahr) ist eine Vorabinformation per
E-Mail möglich. Zur Bearbeitung wird jedoch
das Original benötigt.
Der neue
Verwendungsnachweis (auf Homepage des
Landkreises) ist erstmalig für die
Abrechnung 2016 zu verwenden. Er wird aber
auch wieder mit dem Zuwendungsbescheid den
Gruppen zugestellt und ist bis zum 31.03.
des Folgejahres mit Sachbericht
einzureichen. Abweichungen zum Plan sind zu
begründen. Es muss eine summarische
Aufstellung der Einnahmen erfolgen, Belege
sind nur nach Aufforderung einzureichen. Die
Aufbewahrungsfrist beträgt 5 Jahre. Frau Eifert betonte mehrfach, dass sie bei
Fragen zu Fördermitteln neben der Kontakt-
und Informationsstelle für Selbsthilfe
(KISS) gern Unterstützung gibt.
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